Delitzscher Internierte in sowjetischen Speziallagern - Resümee

Beitragsseiten

5. Resümee – Charakter des Systems der Speziallager der SBZ

Einige Zahlen sollen den Umfang der Speziallager in der SBZ verdeutlichen. Unter Berufung auf das Besatzungsrecht nahm das NKWD in der SBZ bis Oktober 1945 82.000 deutsche Zivilpersonen fest. Erst nach dem Befehl der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) Nr. 35 vom 26. Februar 1948 wurden schätzungsweise 45.000 Menschen entlassen, so dass sich Ende 1949 in den verbliebenen Lagern Bautzen (Speziallager Nr. 3), Buchenwald (Speziallager Nr. 2) und Sachsenhausen (Speziallager Nr. 1) noch etwa 30.000 Zivilisten befanden. Nach damaliger sowjetischer Lesart handelte es sich um leitende Mitarbeiter des NS-Systems.

Laut Angaben des sowjetischen Innenministeriums aus dem Jahr 1990 wurden zwischen 1945 und 1950 auf dem Gebiet der SBZ/DDR 122.671 Deutsche in Sonderlagern interniert. 45.000 wurden wieder freigelassen, 43.000 (35 %) verstarben in den Lagern; etwa 20.000 sind entweder in die UdSSR verschleppt oder in Kriegsgefangenenlager überführt worden. Ferner seien 14.202 Internierte an DDR-Behörden übergeben worden; über 900 Internierte wurden durch sowjetische Militärgerichte zum Tode verurteilt. Namentlich bekannt sind nunmehr 927 deutsche Opfer sowohl aus der DDR als auch aus West-Berlin und Westdeutschland, die in geheimen Verhandlungen wegen "Spionage", "antisowjetischer Agitation und Propaganda" oder "illegalem Waffenbesitz" nach § 58 des Strafgesetzbuchs der RSFSR das Todesurteil erhielten. Mindestens zwei Personen stammten nachweislich aus dem Kreis Delitzsch. Es ist zurzeit noch nicht möglich, über das tatsächliche Ausmaß eine genaue Vorstellung zu gewinnen.

Bisher sind 280 Personen aus dem Kreis Delitzsch eindeutig identifiziert, die zwischen 1945 und 1950 in sowjetischen Speziallagern interniert waren, davon stammten 140 Personen direkt aus der Stadt Delitzsch. Nachweislich verstarben 81 Personen (36%) von ihnen in den folgenden Lagern:

44 im Speziallager Nr. 2, Buchenwald;

26 im Speziallager Nr. 1, Mühlberg;

4 im Speziallager Sachsenhausen;

1 im Zuchthaus Waldheim;

1 im Zuchthaus Bautzen;

3 nach ihrer Deportation nach Russland;

bei 2 Personen ist der Ort nicht festzustellen.

Es kann allerdings davon ausgegangen werden, dass noch mindestens 60 weitere Personen aus dem Kreis Delitzsch von diesem Schicksal betroffen waren. Dazu kommen noch mindestens drei Personen, die durch ein Sowjetisches Militärtribunal zum Tode verurteilt worden waren. Die im Speziallager Torgau verstorbenen Delitzscher sind uns leider noch nicht bekannt. Grund dafür ist, dass es im Unterschied zu anderen Lagern kein Lagerjournal gab. Es liegen nur Transportlisten vor, die die Überführung von Torgau in die Lager Buchenwald und Mühlberg beinhalten. Der Großteil der Internierten des Kreises Delitzsch kam zunächst in das Speziallager Nr. 8 in Torgau. Mit der Auflösung dieses Lagers Ende 1946 kamen sie (von den wenigen Entlassungen abgesehen) zum Teil in das Speziallager Nr. 1 bei Mühlberg oder in das Speziallager Nr. 2 nach Buchenwald. Nach der Auflösung des Lagers Mühlberg Ende 1948 kam der größte Teil der Internierten in das Lager Buchenwald. Dort blieben sie bis zur Auflösung aller Lager im Frühjahr 1950. Daneben gab es auch einzelne Beispiele, dass Delitzscher in das Speziallager Sachsenhausen bzw. nach Bautzen gebracht wurden; eine Frau in das Frauenzuchthaus Hoheneck. Sieben Personen aus dem Kreis Delitzsch wurden in das Zuchthaus Waldheim überführt, nachdem sie zu langjährigen Zuchthausstrafen verurteilt wurden waren.

Die uns bekannten Verhaftungen erfolgten hauptsächlich in den Monaten September und Oktober 1945. In beiden Monaten betraf das 155 Personen (72,4%) von den insgesamt 214 bekannten. Allein in den sechs Tagen vom 1. Oktober bis zum 5. Oktober 1945 waren es 41 Personen. In den Speziallagern saßen Männer und Frauen jeden Alters und jeglichen Berufes. Die Anlässe für die Inhaftierungen lassen sich nicht kategorisieren. Die spätere offizielle Darstellung in der DDR, dass es sich (fast ausschließlich) um Nazi- und Kriegsverbrecher gehandelt habe, ist auch in sich nicht glaubwürdig, weil…

…die 1945 Verschleppten bis 1950 ohne individuelle Schuldprüfung oder "Umerziehungsmaßnahmen" in Haft blieben. In sowjetischen Akten werden sie unter der Bezeichnung "Spezialkontingent" geführt,

…die große Zahl von inhaftierten Jugendlichen diesem Kriterium schon altersmäßig nicht entsprechen konnte,

…alle "Verbrechen" - auch die unsinnigsten, durch Prügel und Folter erpressten - mit Verurteilungen durch sowjetische Militärtribunale "geahndet" wurden, so dass zumindest die nicht verurteilten Häftlinge in den Speziallagern keine Kriegs- oder Nazi-Verbrecher sein konnten,

…nur ein Bruchteil der nicht verurteilten Häftlinge nach der Auflösung der Speziallager im Jahre 1950 der DDR zur Aburteilung übergeben wurde, die wiederum in den sogenannten Waldheimer Kriegsverbrecher-Prozessen nur einige Personen verurteilen konnte, auf die möglicherweise die Bezeichnung Kriegs- oder Nazi-Verbrecher zutraf, deren juristische Schuld aber mangels eines rechtsstaatlichen Verfahrens mit korrekter und überzeugender Dokumentation nicht beweiskräftig belegbar ist,

…auch Deutsche wegen in der Nachkriegszeit begangener "Verbrechen" in den Speziallagern inhaftiert wurden ("antisowjetische Propaganda", "Widerstand gegen Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht" u.ä.),

…Kommunisten, Sozialdemokraten und Angehörige bürgerlicher Parteien inhaftiert wurden, die z.T. während der Nazi-Zeit im Widerstand aktiv oder sogar im Konzentrationslager eingesperrt waren: sie waren gegen die Sowjetisierung der Besatzungszone aufgetreten und damit gegen Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht.

Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass von gesamtalliierter Seite das durchaus legitime Bestreben bestand, NS- und Kriegsverbrechen strafrechtlich zu verfolgen. Ein Ausdruck dieser Rechtmäßigkeit war die Durchführung des Nürnberger Tribunals 1945/1946. Hier wurden die Hauptkriegsverbrecher angeklagt und ein Großteil von ihnen verurteilt. Der Prozess orientierte sich an rechtsstaatlichen Grundsätzen: Die deutschen Angeklagten verfügten über Verteidiger, konnten Zeugen und Beweismittel zu ihrer Entlastung beibringen und selbst zu den ihnen vorgeworfenen Verbrechen Stellung nehmen. Aber schon unterhalb dieser "Hauptkriegsverbrecherebene" wurden die Funktionsträger des Dritten Reiches in Internierungslager gesperrt. Die meisten davon nur aufgrund ihrer Funktion im NS-System, nicht aber wegen nachgewiesener bestimmter Verbrechensdelikte! Aus sowjetischen Quellen geht hervor, dass bereits vor Kriegsende eine Art "Hochrechnung" aufgestellt wurde. Danach sollten entsprechend der Einwohnerzahl in der SBZ mindestens 150.000 Personen verhaftet werden. Auf der Grundlage dieser Zahl wurde auch die Personalstärke der NKWD-Organe festgelegt. Diese mussten nun ihre Existenz begründen und ihre Unersetzlichkeit nachweisen. So wurden viele Unschuldige einfach zusätzlich eingesperrt, nur um die vorgegebenen Zahlen an Verhaftungen "planmäßig zu erfüllen".

Zu den schwersten Vergehen, die man diesem Lagersystem vorwerfen muss, gehört die flächendeckende Rechtsbrechung. Ziel war es, diese "Staatskriminalität" für immer unverfolgbar bleiben zu lassen. Der Unterschied zwischen Recht und Unrecht wurde einfach liquidiert. Das Kontrollratsgesetz Nr. 38 über Internierungsmaßnahmen der vier Besatzungsmächte wurde in der Sowjetzone so angewandt, dass Internierungen auf Grund von Verhaftungen ohne jedes rechtlich geregelte Verfahren auf bloße Denunziation hin oder gar völlig willkürlich vorgenommen werden konnten. Die Folgen waren makaber: Die gerade befreiten Konzentrationslager füllten sich erneut mit politischen Häftlingen. Zu den alten kamen neue Massengräber. Als ob so anschaulich wie möglich dokumentiert werden sollte, wie die eine totalitäre Herrschaft die Rechtszerstörungen der jeweils anderen als Rechtfertigung der eigenen Unmenschlichkeiten in Anspruch nahmen.  Aber auch wo es zu regelrechten Verfahren kam führte etwa die Anwendung des Strafrechtes der russischen Sowjetrepublik zu einer Praxis, die allen rechtsstaatlichen Prinzipien Hohn sprach, zumal der SMAD-Befehl Nr. 201 vom 16.August 1947 Verfahrensformen wie Haftbeschwerde, Beweiserhebung und jede Form der Verteidigung explizit ausschloss. Generell ist davon auszugehen, dass die sowjetischen Sicherheitsorgane nicht die individuelle Täterschaft sondern lediglich die Mitgliedschaft in der NSDAP und ihrer Organisationen ahndeten: Also Kollektivhaftung durch Internierung! Das Aufspüren von tatsächlichen Nazi- und Kriegsverbrechern war dabei allenfalls ein Nebenprodukt. Die Analyse der Haftgründe der aus dem Kreis Delitzsch internierten Personen bestätigt diese Feststellung.